Was ist die richtige Typisierung für mein Wohnmobil? Was muss ich tun, wenn ich mir selbst einen Camper ausgebaut habe? Muss ich das Fahrzeug umtypisieren? Welche Vor- und Nachteile haben die jeweiligen Fahrzeugtypisierungen? Diese und ähnliche Fragen tauchen nicht nur in vielen Foren und Facebook Gruppen auf, auch auf Messen werden wir immer wieder darauf angesprochen. Im Internet finden sich viele gute aber auch viele falsche Informationen darüber, eigentlich wurde auch bereits alles gesagt, trotzdem sind hier nochmals die Rahmenbedingungen für Österreich ausführlich zusammengefasst:
Die 3 relevanten Fahrzeugtypisierungen für Österreich sind LKW, Wohnmobil (WOMO) und PKW. In den meisten Fällen sind Kastenwagen und Transporter als LKW typisiert. Sofern das höchst zulässige Gesamtgewicht (hzG) des Fahrzeugs unter 3,5 Tonnen liegt, kann ein Fahrzeug mit LKW Typisierung auch mit dem ganz normalen B Führerschein gefahren werden. Man unterliegt auch keinen Nacht- oder Wochenendfahrverboten.
NORMVERBRAUCHSABGABE (NOVA):
In Österreich ist die Frage der Fahrzeugtypisierung insbesondere wegen der sogenannten Normverbrauchsabgabe (kurz NoVA) interessant. Während PKWs und Wohnmobile novapflichtig sind, fällt für LKW Typisierungen diese, mitunter relativ hohe Abgabe ans Finanzamt, zur Gänze weg. "Der NoVA-Pflicht unterliegen Krafträder und Pkw, sowie andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge, nicht daher Lkw." (Quelle WKO, Absatz 2) . Da sich die Höhe der NoVA vom CO2 Emmissionswert des Fahrzeugs berechnet, kann diese ein paar 1000€ betragen und man sich somit viel Geld sparen, wenn das Basisfahrzeug von der NoVA Pflicht befreit ist. Das Bundesministerium für Finanzen stellt auf seiner Homepage genaue Listen, welche Fahrzeuge vorsteuerabzugsberechtigt und von der NoVA-Pflicht ausgenommen sind (Stichwort Fiskal LKW), zur Verfügung (BMF).
TRENNWAND RAUS:
Doch was passiert, wenn ich die Trennwand eines Kastenwagens mit LKW Typisierung, die den Fahrgastraum vom Laderaum bzw. dem Wohnraum trennt, entferne?
Grundsätzlich müssen ab diesem Punkt 2 Themen unterschieden werden: KFZ Recht und Finanzrecht.
KFZ-Rechtlich bleibt das Fahrzeug auch bei entfernter Trennwand ein LKW, sofern sich im Laderaum/ Wohnraum noch 4 Zurrpunkte frei zugänglich für die Ladungssicherheit befinden. Leider gibt es in diesem Zusammenhang auch von manchen Prüfstellen oder anderen Organisationen oftmals widersprüchliche oder konträre Aussagen die zur Verwirrung führen. Lasst euch nicht unterkriegen. Eine entfernte Trennwand allein führt noch nicht dazu, dass euer Fahrzeug umtypisiert werden muss (solange 4 Zurrpunkte vorhanden sind!). Wichtig ist auf jeden Fall, dass sämtliches Ladegut fachgerecht gesichert ist und im Falle eines Unfalls keine umherfliegenden Gegenstände Personen im Fahrzeug gefährden können. Ist alles entsprechend verstaut und gut gesichert, kann euch auch bei einer Polizeikontrolle nichts passieren.
Finanzrechtlich sieht die Sache leider etwas anders aus, dem Finanzamt ist die eingetragene Typisierung am Typenschein nämlich egal. Im NoVAG (Normverbrauchsabgabegesetz) hat der Fiskus seine eigenen Regeln definiert. §3, Absatz 2a des NoVAG 1991 lässt eine Befreiung der Steuer nur dann zu wenn "...sie (Anm.: Kastenwagen, Vans) zwei Sitzreihen haben und sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet, in dem dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einem Meter Platz findet und die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind." Mit dieser Formulierung im Gesetzestext wird klar, dass nach dem Entfernen der Trennwand die NoVA vom Fahrzeugbesitzer nachzubezahlen ist. Ob man als Privatperson jemals ins Radar des Fiskus fallen wird, ist eine andere Frage...
Von einer ganz besonderen Berufung 2013 eines Unternehmers mit einem umgebauten Land Rover Discovery 4, lest man im Netz öfters (Link). Der Besitzer eines als LKW und somit NoVA befreiten Range Rovers, hatte nach dem Fahrzeugerwerb die werksseitig fest verbaute Trennwand durch ein Hundegitter ersetzt. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde dem Unternehmer die NoVA Befreiung aberkannt. Das Finanzamt sah das Fahrzeug durch die nachträgliche Änderung der fest verbauten Trennwand in ein Gewebenetz als PKW an, womit auch die Verpflichtung zur Entrichtung der NoVA entstand. Die Berufung des Unternehmers wurde als unbegründet abgewiesen. Auch in anderen Rechtssprechungen fallen immer wieder die Wortlaute "klimadichte Trennwand, fest verbaut, hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute KFZ", usw...
WOHNMOBIL TYPISIERUNG:
Wer also mit seinem Van allen rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen will, kommt nicht an einer Wohnmobiltypisierung und der NoVA Nachzahlung vorbei (außer die Trennwand bleibt erhalten und die Seitenwände hinten sind verblecht, sprich ohne Fenster). Um ein Fahrzeug als Wohnmobil umtypisieren zu können gilt es ein paar Voraussetzungen zu erfüllen. Das Fahrzeug muss
eine Schlafmöglichkeit haben (kann tagsüber auch eine Sitzgruppe sein)
eine fest verbaute Kochstelle vorweisen
eine Anschlussmöglichkeit für Landstrom besitzen
bei stationärem Gaseinbau eine aktuelle Gasdruckprüfung
und einen Wiegezettel für das neue Gewicht aufweisen
Bei der fest verbauten Kochstelle hören wir von unseren Kunden auch immer wieder verschiedene Aussagen. Während für manche Prüfer ein kleiner mobiler Gaskocher reicht, verlangen andere wirklich eine fest verbaute Gasanlage mit fest verbautem Kochfeld. Oftmals werden Fahrzeugbesitzer wegen mangelnder Glaubwürdigkeit aufgrund einer "Scheintypisierung" wieder heim geschickt. Leider haben wir bis heute noch keine genau definierten Gesetzestexte, die keinen Spielraum bezüglich der WOMO Anforderungen zulassen gefunden. Bei unseren deutschen Nachbarn liegt das selbe Problem vor, hinzu kommt dass es in Deutschland eher sinnvoller und nachvollziehbarer ist, dass gerne auf WOMO umtypisiert wird, da es keine NoVA gibt und meistens die Versicherung für Wohnmobile ein paar Euro günstiger ist als für LKWs.
Wer die Vor- und Nachteile der Typisierungen ganz genau abwiegen will sollte auch bedenken, dass es Campingplätze gibt, die keine LKWs zulassen. In Slowenien beträgt die Mautgebühr für die Autobahn für Wohnmobile 15€ (7 Tage) während für die meisten Camper mit LKW Typisierung das doppelte, nämlich 30€ zu bezahlen sind.
WAS IST LADUNG
Wer sich dafür entscheidet in der LKW Typisierung zu bleiben, muss sich früher oder später mit der Überlegung der Ladung auseinander setzen. Denn alles was als Ladung in einem Fahrzeug definiert ist, muss nicht typisiert oder eingetragen werden. Und damit stehen wir vor der nächsten schwammigen Definition. Der Wortlaut heißt nämlich in etwa so: "Alles was mit Bordmitteln oder einfachem Werkzeug innerhalb kurzer Zeit aus dem Fahrzeug entfernbar ist, gilt als Ladung". Ob die Bezeichnung "einfaches Werkzeug" nun bedeutet, dass sämtliche Möbel mittels von Hand lösbaren Klippsystemen (z.B. Airline Schienen) entfernbar sein müssen oder ob die Flex auch als Bordmittel zählt liegt in der Bewertung des Prüfers. Auch über die Ausbaudauer kann man diskutieren. Muss das Fahrzeug innerhalb einer Stunde leer gemacht werden können oder gilt ein Tag ebenfalls als "kurze Zeit"?
Unserer Erfahrung nach handeln die meisten Prüfer dort wo es keine klar definierten Rahmenbedingungen gibt glücklicherweise mit nachvollziehbarem Hausverstand. Sie horchen sich deine Erklärung an und lassen sich auch auf fachliche Diskussionen ein. Spätestens dann, wenn plausibel erklärt werden kann, dass das Fahrzeug nicht nur zum Personentransport dient sondern trotz Camper Umbau noch Ladung damit transportiert werden kann (ev. mit kleineren Adaptierungen) lassen sich die meisten Organe überzeugen, dass das Fahrzeug nicht komplett zweckentfremdet wurde und ein Einbau als Ladung durchgeht.
ZUSAMMENFASSUNG
Man kann also behaupten, dass gerade für Österreich eine LKW Typisierung die meisten Vorteile bringt, primär wegen der NoVA Befreiung. Wenn die Trennwand (klimadicht, fest verankert, kleines Fenster erlaubt) im Fahrzeug bleibt, an den Seitenwänden keine Fenster eingebaut sind und der Wohnmobilausbau entfernbar ist, braucht man sich von keiner Kontrolle fürchten und kann entspannt in den Roadtrip starten.
Wer bei entfernter Trennwand allerdings alles ganz korrekt machen will, kommt nicht an den finanzrechtlichen Rahmenbedingungen des NoVAG vorbei und muss die NoVA ans Finanzamt abgeben.
Kommentiert gerne eure Erfahrungen mit den Themen Zulassung, Typisierung, Ladung oder Prüfstellen. Bei weiteren Fragen könnt ihr euch auch gerne weiter an uns wenden.
Alle Angaben sind ohne Gewähr und Haftung.
Hallo Ronald,
ich habe gerade die Pickerl-Überprüfung für meinen ausgebauten Fiat Ducato durchführen lassen. Dies hat aber nur unter dem Versprechen funktioniert, dass ich danach die Trennwand wieder einbaue bzw. ich auf Wohnmobil umtypisiere. Da ich aber beides nicht machen will, wollte ich fragen, ob du mir die Quelle/Link zukommen lassen kannst, in der der gesetzliche Sachverhalt mit den 4 Zurrpunkten erläutert wird.
Ich wäre dir sehr dankbar dafür.
LG
Andreas
Hallo liebes Hilber Vans Team! Danke für den super Beitrag zur Nova! Wisst ihr eigentlich - wenn ich mich informieren möchte wie viel Nova ich nachzuzahlen hätte bei meinem derzeitigen N1 Lkw - muss ich dann die Werte für die N1 Lkw Berechnung hernehmen oder M1 Pkw? Ich habe die Trennwand draußen und zwei Fenster hinten rein, sprich ich müsste von Lkw auf Pkw umtpyisieren.